Die Güterkraftverkehrsstatistik wird auf Basis nationaler und EU-rechtlicher Vorschriften erstellt. Erfragt werden die Verkehrsleistungen des gewerblichen Güterverkehrs und des Werkverkehrs. Die Datenerhebung erfolgt über Stichprobenziehungen auf Basis des Zentralen Fahrzeugregisters des Kraftfahrt-Bundesamtes. Die Erhebung erstreckt sich auf die gespeicherten Sattelzugmaschinen und Lastkraftwagen, deren Nutzlast 3,5 Tonnen übersteigt bzw. deren behördlich zulässige Gesamtmasse größer als 6 Tonnen ist, - sowie Anhänger und Sattelauflieger, die von diesen Fahrzeugen gezogen werden.
Die Befragung erfolgt gemäß Verkehrsstatistikgesetz (VerkStatG) in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) sowie der Verordnung (EU) Nr. 70/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs. Ihre Durchführung obliegt dem Kraftfahrt-Bundesamt (§ 27 Absatz 2 VerkStatG). Erhoben werden die Daten nach § 7 VerkStatG.
Nach § 26 Absatz 1 VerkStatG in Verbindung mit § 15 BStatG besteht eine Auskunftspflicht, die sich, falls das Fahrzeug nicht selbst genutzt wurde, auch auf die Benennung des tatsächlichen Fahrzeugnutzers erstreckt (§ 26 Absatz 2 Nummer 3 VerkStatG). Das Nichtausfüllen und Nichtzurücksenden des Fragebogens stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 BStatG dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Deshalb müssen die Daten dem Kraftfahrt-Bundesamt innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens kostenfrei übermittelt werden. Gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist zu richten an das Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, 24944 Flensburg, schriftlich oder zur Niederschrift. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 15 Absatz 7 BStatG).
Die erhobenen Einzelangaben unterliegen den Geheimhaltungsbestimmungen des § 16 BStatG. Gemäß Verordnung (EU) Nr. 557/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates können Einzeldaten für wissenschaftliche Zwecke ausgewertet werden. Alle Angaben zu Name, Anschrift, Telefon-Nummer, Postleitzahl des Ortes der Be- und Entladung, Datum der Fahrt sowie das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs sind lediglich Hilfsmerkmale zur Durchführung der Erhebung (§ 25 VerkStatG). Sie werden gemäß § 12 BStatG von den Erhebungsunterlagen getrennt und gelöscht.