Auskunftspflicht
Grundsätzliches zur Auskunftspflicht
Wenn Ihr Fahrzeug in die Stichprobe gezogen worden ist, muss Auskunft über den Einsatz des Fahrzeuges im vorgegebenen Berichtszeitraum gegeben werden(§ 26 Absatz 1 VerkStatG in Verbindung mit den §§ 15 und 26 BStatG). Eine Möglichkeit der Freistellung besteht nicht.
Die Befragung erfolgt gemäß Verkehrsstatistikgesetz(VerkStatG) in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz(BStatG) sowie der Verordnung (EU) Nr. 70/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs. Ihre Durchführung obliegt dem Kraftfahrt-Bundesamt(§ 27 VerkStatG). Erhoben werden die Daten nach § 7 VerkStatG.
In Deutschland ist der Berichtszeitraum mit einer Halbwoche vergleichbar kurz gewählt, in den meisten EU-Staaten beträgt er eine Woche oder ist noch länger. Durch die Halbwoche wird erreicht, dass der Aufwand für den einzelnen Befragten möglichst gering ist und die Last der Befragung auf möglichst viele Schultern verteilt wird.
Dem Kraftfahrt-Bundesamt ist es bei Ziehung der Stichprobe für die Befragung nicht möglich, den Verwendungszweck des jeweiligen Fahrzeugs vorherzusehen. Dies muss erst über den zugesandten Fragebogen ermittelt werden. Auch wenn Sie dem Kraftfahrt-Bundesamt mitteilen, dass mit Ihrem Fahrzeug keine Güter im gewerblichen Sinne transportiert wurden oder werden, können Sie von künftigen Befragungen leider nicht ausgeschlossen werden, da der jeweilige Verwendungszweck des Fahrzeugs dem Zentralen Fahrzeugregister nicht zu entnehmen ist. Daneben muss das Kraftfahrt-Bundesamt davon ausgehen, dass Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen grundsätzlich zum Gütertransport geeignet sind und sich der Verwendungszweck jederzeit verändern kann.